Der Pfarrkirchenrat wird vom Pfarrgemeinderat für 5 Jahre gewählt (letzte Bestellung in der Sitzung vom 20.04.2022).
Pfarrkirchenratsordnung Fassung 2006, § 2 „Der PKR ist in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung der gesetzlichen Vertreter der Rechtspersonen Pfarre, Pfarrkirche und allenfalls vorhandener Filialkirchen sowie sonstiger Rechtsträger pfarrlichen Vermögens mit Ausnahme einer eventuell bestehenden Pfarrpfründe.“
In der Pfarre Bramberg unterstützt der PKR den Pfründeninhaber (Pfarrer). Als Pfründeninhaber hat er laut Kirchenrecht die alleinige Entscheidungsgewalt. Vor ihm hatte der PKR keinen Einblick in die finanziellen Gebarungen.